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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Djouraev GmbH, FN 565575d, (nachstehend „Arctica-Fisch" genannt)

I. Geltungsbereich

1. Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Arctica-Fisch erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen verkaufs- und Liererbedingungen (im Folgenden kurz "AVLB").

2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Arctica-Fisch (im Folgenden kurz "Kunde") gelten nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Unabhängig von der Form der Bestellung sind diese Bedingungen Vertragsinhalt, sofern der Kunde vor der Bestellung Kenntnis von diesen Bedingungen oder zumindest Kenntnisnahme Möglichkeit hievon hatte und vor Abgabe der Bestellung diesen nicht schriftlich widerspricht.

4. Die in diesen AVLB verwendeten Begriffe des "Unternehmers" bzw des 'Verbrauchers" sind im Sinn der Definition des Konsumentenschutzgesetzes (BGBI Nr 1407 10/9 in der geltenden Fassung) zu verstehen.

II. Lieferung

Die Anlieferung der bestellten Waren erfolgt im Rahmen von Tourenplänen. Der Kunde erklärt sich daher mit zumutbaren Abweichungen von allfälligen vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen einverstanden.

III. Preise

Bei den von Arctica-Fisch kalkulierten Preisen handelt es sich um Nettopreise exklusive aller Abgaben. Die angebotenen Preise sind freibleibend.

IV. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsforderungen sind bei Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig und sämtliche Zahlungen sind spesen- und abzugsfrei auf das Konto von Arctica-Fisch zu leisten. Eingehende Zahlungen werden zur Abdeckung der ältesten Schuld gewidmet, wobei zunächst auf Zinsen, dann auf Spesen und zuletzt auf das Kapital angerechnet wird.

V. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und sonstigen Kosten im Eigentum von Arctica-Fisch. Der Kunde verpflichtet sich, die von Arctica-Fisch bezogenen Waren ausschließlich in jener Reihenfolge weiterzuverkaufen, in der sie von Arctica-Fisch bezogen wurden, sodass eine Warenlieferung erst dann zur Weiterveräußerung angeboten wird, sobald die Waren der vorangehenden Lieferung zu Gänze verkauft sind. Nachdem auf diese Weise die im Geschäft des Kunden lagernden und zum Kauf angebotenen Waren aus der jeweils letzten Lieferung stammen, obliegt es dem Kunden, für eine von dieser Reihenfolge abweichende Verwendung Beweis zu führen.

VI. Gewährleistung

1. Arctica-Fisch leistet lediglich Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren im unbeschränkten Eigentum oder zumindest in der Verfügungsberechtigung von Arctica-Fisch stehen und den einschlägigen gesetzlichen (insbesondere lebensmittelrechtlichen) Bestimmungen entsprechen. Für darüberhinausgehende Eigenschaften wird keine Gewähr übernommen.

2. Allfällige Mängel sind - mit Ausnahme von verdeckten Mängeln - unverzüglich schriftlich zu rügen, bei verderblichen Waren unter Beilage geeigneter Nachweise, widrigenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Im Fall eines berechtigten Gewährleistungsanspruches steht das Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung (Nachtrag des Fehlenden) und Kaufpreisminderung Arctica-Fisch zu.

3. Die oben unter Punkt VI. lit 1, 2 enthaltenen Gewährleistungsbestimmungen gelten nur Unternehmern gegenüber. Verbrauchern gegenüber kommt das gesetzliche Gewährleistungsrecht zur Anwendung

VII. Haftung für Schadenersatz

Eine Haftung von Arctica-Fisch für leichtes Verschulden wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Personenschäden.

VIII. Verzugszinsen / Inkassospesen

1. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, ungeachtet ob Unternehmer oder Verbraucher, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz iSd § 1333 Abs 2 ABGB zu bezahlen.

2. Weiters verpflichtet sich der Kunde, neben sonstiger Schadenersatzforderungen die Kosten zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringung Maßnahmen (wie insbesondere die Kosten für die Beiziehung eines Gläubigerschutzverbandes, eines Inkassobüros, oder eines Rechtsanwalts) zu ersetzen.

IX. Handeln ohne Vertretungsbefugnis

Jede rechtsgeschäftlich handelnde Person, die gegenüber Arctica-Fisch im Namen eines Kunden auftritt, haftet unabhängig vom Bestehen einer Vertetungsbefugnis für die von ihr begründeten Verbindlichkeiten. Dies gilt insbesondere auch für den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person.

X. Vertretungshandlungen

Der Kunde erklärt, dass alle bei ihm (allenfalls auch außerhalb eines Dienstverhältnisses) tätigen Person zu Vertretungshandlungen gegenüber Arctica-Fisch bevollmächtigt sind, soweit er nicht einzelne namentlich angeführte Personen schriftlich hiervon ausnimmt.

XI. Aufrechnungsausschluss

Der Kunde verzichtet als Unternehmer darauf, gegen Forderungen von Arctica-Fisch, gleichwohl auf welchem Rechtsgrund diese basieren, eigene Geldforderungen aufrechnungsweise einzuwenden. Für Verbraucher gilt dies sinngemäß, allerdings ist eine Aufrechnung im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Arctica-Fisch zulässig sowie bezüglich Verbindlichkeiten des Verbrauchers, die von Arctica-Fisch anerkannt oder die gerichtlich festgestellt wurden oder die in einem rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten von Arctica-Fisch stehen.

XII. Vertragsrücktritt

1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere einem Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist Arctica-Fisch zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der Vertrag noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt wurde.

2. Für den Fall des Vertragsrücktritts hat Arctica-Fisch bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrags oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Arctica-Fisch von allen weiteren Leistungs-und Lieferungspflichten entbunden.

4. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so hat Arctica-Fisch die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrags zuzustimmen. Im letztgenannten Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Arctica-Fisch einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

XIII. Bankauskunft

Für den Fall eines Zahlungsverzuges entbindet der Kunde seine Bank gegenüber Arctica-Fisch von der Verschwiegenheitspflicht und erteilt vorweg seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Bank Arctica-Fisch zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Kunden erforderliche Informationen bekannt gibt.

XIV. Datenschutz

Der Kunde stimmt einer Verarbeitung und Verwendung der im Zuge der Vertragsbeziehung Arctica-Fisch bekannt gegebenen personenbezogenen Daten durch Arctica-Fisch zu, soweit diese Datenverwendung zur Erfüllung jener Verpflichtungen notwendig oder förderlich ist, welche sich für Arctica-Fisch durch die zum Kunden eingegangene Vertragsbeziehung ergeben. Arctica-Fisch ist hierbei verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten des Auftragnehmers sicherzustellen. Dem Auftragnehmer steht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht zu.

XV. Schriftform

Nebenabreden wurden nicht getroffen. Allfällige Abänderungen und/oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine in schriftlich abgefasster Form geben werden.

XVI.Schlussbestimmungen

1. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Arctica-Fisch und dem Kunden wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien vereinbart.

2. Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Arctica-Fisch und dem Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht ist dezidiert ausgeschlossen.

3. Erfüllungsort ist Wien.

4. Der Kunde hat Änderungen seiner Geschäftsanschrift Arctica-Fisch umgehend mitzuteilen. Erklärungen und Mitteilungen von Arctica-Fisch an den Kunden gelten diesem als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene bzw. gegebenenfalls im Firmenbuch ersichtliche Geschäftsanschrift des Kunden nachweislich eingeschrieben abgesendet wurden.

5. Sollten einzelne Klauseln der Verträge einschließlich dieser AVLB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon der übrige Inhalt & abgeschlossener Verträge oder dieser AVLB nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt automatisch eine zulässige Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.